Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieblicher Datenschutz

- Artikel-Nr.: SW10094.21
- Start erster Tag: 10:00 Uhr
- Ende letzter Tag: 16:00 Uhr
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Die Praxisprobleme für betriebliche Datenschutzbeauftragte nehmen ständig zu. Die technischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen wachsen deutlich. Das Zeitbudget in der Regel nicht. Die Lösung ist ein professioneller Informationsinput.
Die Teilnehmer erhalten vor der ARGE die Möglichkeit, gezielt Fragestellungen anzumelden, die von der ARGE-Leitung vorbereitet werden. In der ARGE werden diese Fragestellungen und andere von den Teilnehmern eingebrachten Probleme aus ihrer Praxis diskutiert. Ziel ist es, praktische Lösungsansätze zu entwickeln und einen aktiven Erfahrungsaustausch zwischen Teilnehmern und ARGE-Leitung zu ermöglichen.
Nutzen auch Sie die ARGE betrieblicher Datenschutz für einen regelmäßigen und praxisorientierten Informations- und Erfahrungsaustausch.
Technische Hinweise für unsere Teilnehmer/innen von Online-Schulungen:
Eine Audioausgabe an Ihrem Gerät ist erforderlich. Ebenso wie ein Micro, wenn Sie sprechen möchten bzw. eine Kamera, wenn Sie gesehen werden möchten.
Rechtzeitig vor Seminarbeginn erhalten Sie Ihren persönlichen Link zum virtuellen Seminarraum. Folgen Sie den Hinweisen und betreten Sie die Onlineschulung. Es ist keine Software-Installation erforderlich!
Der Veranstalter behält sich vor, das Präsenz-Seminar bis 14 Tage und die Online-Schulung bis 2 Tage vor Beginn zu stornieren.
- Aktuelles von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Aufsichtsbehörden
- Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Teilnehmer/innenfragen
- Was ist ein Dienst der Informationsgesellschaft?
- Stellenbewertungen und Benchmarking („Hay Score“)
- OTT-Dienste: Beispiele & Bewertung
- Datenschutz und Künstliche Intelligenz
Tagesordnung 1. Tag, 10:00 - 17:00 Uhr
- Begrüßung
- Vorstellung und Zielsetzung der ARGE-Arbeit
- Fragen und Wünsche der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
- Organisatorisches
- Aktuelle Entwicklungen
- Aktuelles vom Gesetzgeber, aus Deutschland und Europa
- Neue Rechtsprechung zum Datenschutz
- Über die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
- Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO normieren unabhängig voneinander die beiden Grundsätze „Data Protectionby Design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) und „Data Protectionby Default“ (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen). Während „Data Protectionby Default“ insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung konkretisiert, zielt „Data Protectionby Design“ darauf ab, dass bereits bei der Entscheidung über ein neues Verarbeitungsmittel (z.B. Software, Cloudservice, Dienstleister) die Datenschutzkonformität vom Verantwortlichen vollumfänglich gewährleistet und durch geeignete Maßnahmen abgesichert sein muss.
- Art. 25 DSGVO und die „Accountability“: Wer trägt die Beweislast nach dem EuGH?
- Datenschutz durch Technikgestaltung: Was muss der Verantwortliche wann machen?
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Wie „Erforderlichkeit“ voreinstellen?
- Praktische Umsetzung: In welche Prozesse ist Art. 25 DS-GVO zu integrieren?
- Teilnehmerfragen Teil 1
Fragen aus der Praxis der Teilnehmer werden erörtert, die entweder nicht in die Themenblöcke passen oder diese Themen vertiefen.
- Was ist ein Dienst der Informationsgesellschaft?
Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 DS-GVO knüpft ausdrücklich an solche Dienste an, doch was ist unter dem Begriff zu verstehen? Neben welchen anderen „Dienste“-Begriffen steht dieser Ausdruck, wie verhalten sich diese zueinander und wie ist eine etwaige Abgrenzung vorzunehmen?
Kommunikation im Internet ist vermeintlich von Anonymität gekennzeichnet, weist häufig eine geographische Streuung der Teilnehmer/innenauf und erstreckt sich auf die zunehmend genutzte Möglichkeit, sich über mobile Endgeräte aller Art Zugang verschaffen zu können. Wenn schon der Volksmund weiß, dass das Internet „nichts vergisst“, wie verhält sich sodann dieser Befund für die Frage nach einer wirksamen Einwilligung im Kontext der Nutzung solcher Dienste?
- Ein Dienst der Informationsgesellschaft - abstrakt betrachtet
- Überblick zu den „Dienste“-Begriffen
- Die Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen, abseits von Art. 8 Abs. 1 DS-GVO
- Über die Rolle der Nutzungsbedingungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft
Tagesordnung 2. Tag 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
- Stellenbewertung & Benchmarking („HayScore“)
Die Bewertung und der Vergleich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Bezug etwa auf deren Eignung, Fachwissen, Lösungsfähigkeiten, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein für den derzeit ausgeübten oder angestrebten Job wird zusehends zur Regel. Dazu werden Verfahren wie etwa die Hay Guide Charts eingesetzt, an deren Ende häufig ein Score steht, welcher den/die Mitarbeiter/in repräsentieren soll. Nachdem der EuGH das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht pulverisiert hat, ist daher zu klären, ob und wie derartige Bewertungen und Benchmarks von Mitarbeitern datenschutzrechtlich beherrschbar sind.
- Einordnung: Der Beschäftigtendatenschutz nach dem EuGH-Urteil zu § 23 HDSIG
- Überblick: Bewertung und Benchmarking von Beschäftigten in der Praxis
- Rechtsgrundlagen und Grenzen automatisierter Entscheidungen im Einzelfall
- Profiling: Verhältnis zu Art. 22 DS-GVO und Bedeutung in der DS-GVO
- OTT-Dienste: Beispiele & Bewertung
Was heißt eigentlich „Over The Top“ (OTT)? Wir wurde die Rechtslage in Deutschland in Bezug auf OTT-Dienste verändert, zu Anfang Dezember 2021, im Vergleich zu dem davor geltenden Recht? Anhand von Beispielen, auch aus den Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörden, werden verschiedene Beispiele für OTT-1 und OTT-2 Dienste betrachtet und eine typisierende Bewertung der Rechtslage vorgenommen. Schwierigkeiten bereiten insbesondere „andauernde“, multilaterale Kommunikationsvorgänge, die der Sache nach jedoch alles andere als „neu“ sind.
- OTT-Dienste als Gegenstände überholter EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019
- Neuregelung der OTT-Dienste durch den Gesetzgeber
- „Wer oder was bin ich? Vielleicht ein Auftragsverarbeiter?“
- Beispiele für die verschiedenen (und für das Recht „neuen“) Erscheinungsformen
- Teilnehmerfragen Teil 2
Wurden im ersten Teil nicht alle Fragen der Teilnehmer beantwortet, wird die Diskussion hier fortgeführt.
- Datenschutz und Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz (KI) wirkt ähnlich disruptiv wie vor dreißig Jahren das Internet. Die EU beabsichtigt mit dem „AI-Act“ das Herstellen, Anbieten und Nutzen von KI zu regulieren, belässt es im Datenschutz aber zunächst bei der DS-GVO. Auch der Data Act wird KI allenfalls mitregulieren. In Deutschland soll es im kommenden Beschäftigtendatenschutz demgegenüber ausdrücklich eine Regelung zur Nutzung von KI im Arbeitsverhältnis geben. Damit ist es Aufgabe der Datenschutzbeauftragten und Datenschutzabteilungen, selbst eine Einordnung von KI im Datenschutzrecht vorzunehmen.
- KI, Machine Learning, Deep Learning: Eine kurze Einordnung
- KI und Datenschutz: Wie reguliert die DS-GVO die Datenverarbeitung mittels KI
- Praktische Anwendungsfälle von KI und deren datenschutzrechtliche Bewertung
- Checkliste: Datenschutzprüfung bei KI-Sachverhalten
Netto-Unterrichtsstunden: 11 h
Vortragsmethode: Vortrag, Praxisfragen, Best Practices, Teilnehmerfragen und -austausch,
Am Ende der Veranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgeteilt.
Fortbildungsveranstaltung gem. Art. 38, Abs. 2 DS-GVO/§§ 5, 6, 38 BDSG
- Informationen über aktuelle Entwicklungen zu Datenschutz und Informationssicherheit
- Berichte aus der Datenschutzpraxis und Best Practice
- Informationen aus der Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden
- Auswertung der Rechtsprechung
- Recherche von Fachliteratur und Fachzeitschriften
- Beantwortung von aktuellen Tagesfragen
- Entwicklung eines Teilnehmer-Netzwerkes
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Tobias O. Keber
Heidi Schuster, Silvia C. Bauer
RA Dr. Jens Eckhardt, Konrad Menz
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Fritz-Ulli Pieper
Dr. Niels Lepperhoff , RA Dr. Jens Eckhardt