Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 14.12.2021 (406 HKO 129/21) einem aus Hamburg stammenden Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Corona-Selbsttestzertifikaten zu werben oder Corona-Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 02.12.2021 die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31.03.2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.01.2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31.12.2021 befristet.
Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung von Erleichterungen der Kurzarbeit, die sog. Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Weitere Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.03.2022 durch die am 10.12.2021 beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erneut am 07.12.2021 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.
Bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodelles handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.09.2021 (VI R 19/19), veröffentlicht am 02.12.2021, um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden so der BFH.
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der das Bundessozialgericht (BSG) am 08.12.2021 entschieden (B 2 U 4/21 R).
Das Bundeskabinett hat am 24.11.2021 den Bericht über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den kommenden 15 Kalenderjahren gemäß § 154 Abs. 1 und 3 SGB VI verabschiedet. Der sog. Rentenversicherungsbericht für das Jahr 2021 kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heruntergeladen werden. Den Link finden Sie am Ende des Beitrags.
Am 23.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 79) veröffentlicht worden
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten nach § 36 SGB VI bleibt auch im Jahr 2022 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 1498, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 803) wird mit BMF-Schreiben vom 16.11.2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben befasst sich nicht nur mit dem Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG), welcher mit dem Fondsstandortgesetz auf 1.440 Euro erhöht wurde, sondern auch mit der Sondervorschrift § 19a EStG.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben.