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Corona Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht

Am 23.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 79) veröffentlicht worden.

 

Anlässlich der Aufhebung der "Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 19.03.2022 in leicht veränderter Form fortgeführt.

Bestehende Inhalte bzw. die geringfügigen Anpassungen sind seit dem 24.11.2021 in Kraft und umfassen insbesondere Folgendes:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz arbeitenden Arbeitnehmer einen Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Die Arbeitgeber müssen weiter auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. vorhandene anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Beschlossene Maßnahmen gelten auch weiterhin in Pausenräume, Aufenthaltsräume und Pausenzeiten.
  • Die anzuwendende Maskenpflicht bleibt weiter überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung im Rahmen einer Unterweisung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
  • Neu in der Verordnung ist, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf ein Minimum zu reduzieren, sofern nicht andere Maßnahmen zum gleichwertigen Schutz führen.

 

Ferner wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und bis zum 19.03.2022 verlängert.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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