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Fünftel-Regelung für Langzeitmodelle

Bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodelles handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.09.2021 (VI R 19/19), veröffentlicht am 02.12.2021, um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden so der BFH.

 

Viele Arbeitgeber vereinbaren mit Führungskräften immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere.

 

Die Klägerin, eine AG, beantragte bei dem FA eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG. Sie bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sog. Langzeitvergütungsmodell (LTI Modell) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sog. "Fünftelregelung" gem. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG berechnet werden könne. 

2011 bestätigte das Finanzamt zunächst die Rechtsauffassung der Klägerin. 2017 hob das Finanzamt die v. g. Anrufungsauskunft sodann mit Wirkung für die Zukunft auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den Zahlungen aufgrund des LTI Modells handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 EStG. Es lägen vielmehr "Bonuszahlungen" vor.

 

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und führte dazu aus, dass die der Klägerin ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft im Jahr 2011 rechtmäßig war, sodass der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Widerruf der Anrufungsauskunft auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht. Der Widerruf der erteilten Anrufungsauskunft ist wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig (§ 102 FGO); so auch das Finanzgericht. § 42e EStG enthält für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen ist.

 

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen.

 

Das Finanzgericht hat hiernach zu Recht entschieden, das die vom Finanzamt ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft aus dem Jahr 2011, nach der es sich bei den Zahlungen aufgrund des LTI Modells um außerordentliche und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt zu besteuernde Einkünfte handele, rechtmäßig war.

 

Quelle: Bundesfinanzhof am 02.12.2021

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