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Weitere Sonderregelungen bei Kurzarbeit verlängert

Weitere Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.03.2022 durch die am 10.12.2021 beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70% der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80%. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87%. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

 

Quelle: Bundestag

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