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Telefonische Krankschreibung bis 31.03.2022 möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 02.12.2021 die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31.03.2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.01.2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31.12.2021 befristet.

 

Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

 

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 02.12.2021

Externe Link: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5154/2021-12-02_VL-RL_Sonderregelungen_COVID-19-befristet-bundesweit.pdf

 

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