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Das Bundeskabinett hat am 24.11.2021 den Bericht über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den kommenden 15 Kalenderjahren gemäß § 154 Abs. 1 und 3 SGB VI verabschiedet. Der sog. Rentenversicherungsbericht für das Jahr 2021 kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heruntergeladen werden. Den Link finden Sie am Ende des Beitrags.
Am 23.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 79) veröffentlicht worden
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten nach § 36 SGB VI bleibt auch im Jahr 2022 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 1498, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 803) wird mit BMF-Schreiben vom 16.11.2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben befasst sich nicht nur mit dem Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG), welcher mit dem Fondsstandortgesetz auf 1.440 Euro erhöht wurde, sondern auch mit der Sondervorschrift § 19a EStG.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Die Aufteilung wird mit BMF-Schreiben vom 19.11.2021 bekanntgegeben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 bekannt gemacht.
Am 05.11.2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Das Anwendungsschreiben enthält wichtige Regelung für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen. Außerdem wird der pauschale Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgabe dargestellt.
Das Bundesarbeitsministerium hat am 25.10.2021 die Grundsätze für KEA nach § 108 Abs. 1 SGB IV in der ab 01.01.2022 geltenden Fassung genehmigt.
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 09.03.2021 – 9 AZR 323/20 -:
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