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Urlaubsabgeltungsanspruch; vertragliche Ausschlussfristen

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 09.03.2021 – 9 AZR 323/20 -:

 

1. Art. 31 Abs. 2 GRC und die Richtlinie 2003/88/EG schließen die Möglichkeit nicht aus, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch vertragliche Ausschlussfristen einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen (Rn. 10).

 

2. Eine vertragliche Ausschlussfristenregelung, die entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt, ist insgesamt unwirksam, wenn sie insoweit nicht teilbar ist. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB) (Rn. 15 ff., 25 ff.).

 

3. Einer nach § 202 Abs. 1 BGB unwirksamen Ausschlussfristenregelung können das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Anwendung von § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB keine Geltung verschaffen (Rn. 28).

 

4. Nimmt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel allein „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ aus ihrem Anwendungsbereich aus, kann der durchschnittliche Vertragspartner des Verwenders regelmäßig nicht annehmen, der Ausnahmetatbestand erfasse auch Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung (Rn. 18 ff.).