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Gemeinsame Grundsätze zum KEA-Verfahren ab 01.01.2022

Das Bundesarbeitsministerium hat am 25.10.2021 die Grundsätze für KEA nach § 108 Abs. 1 SGB IV in der ab 01.01.2022 geltenden Fassung genehmigt.

 

Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch KEA mit der BA ist für Arbeitgeber über das Zusatzmodul optional möglich. Die elektronische Übermittlung kann Zeit und Personalressourcen sparen, da das händische Ausfüllen der monatlichen Leistungsanträge mit den dazugehörigen Abrechnungslisten entfällt. Die elektronische Übermittlung erleichtert zudem der BA die Kurzarbeitergeldbearbeitung.

 

Quelle: BMAS

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