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Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 40/21 zum Urteil des BAG vom 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 -:
Aus der Pressemitteilung Nr. 41/21 zum Urteil des BAG vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 -:
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert.
Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 14.12.2021 (406 HKO 129/21) einem aus Hamburg stammenden Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Corona-Selbsttestzertifikaten zu werben oder Corona-Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 02.12.2021 die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31.03.2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.01.2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31.12.2021 befristet.
Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung von Erleichterungen der Kurzarbeit, die sog. Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Weitere Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.03.2022 durch die am 10.12.2021 beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erneut am 07.12.2021 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.
Bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodelles handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.09.2021 (VI R 19/19), veröffentlicht am 02.12.2021, um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden so der BFH.
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der das Bundessozialgericht (BSG) am 08.12.2021 entschieden (B 2 U 4/21 R).
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