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Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“); Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag; Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern

Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“); Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag; Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern

 

 

Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A) -:

 

1. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit gestattet den Mitgliedsstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von dem in Art. 5 Abs.1 der genannten Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 8 Abs. 2 AÜG, § 9 Nr. 2 AÜG aF Gebraucht gemacht.

 

2. Eine Definition des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern enthält die Richtlinie nicht, sein Inhalt und die Voraussetzungen für seine „Achtung“ sind im Schrifttum umstritten. Zur Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen hat der Senat entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht.