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Ampel grün (Gesetze)

Bundesrat stimmt Rentenpaket zu

  • Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 23.11.2018 dem Rentenpaket des Bundestages zugestimmt
  • Die Neuregelung soll die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Eckpfeiler des Gesetzes ist nach Mitteilung des Bundesrats die sogenannte doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48% bleiben. Das Gesetz soll überwiegend zum 01.01.2019 in Kraft treten.
  • Gleichzeitig garantiere das Gesetz die Beitragssatzstabilität. Der Beitragssatz darf nach der geplanten Neuregelung die 20%-Marke bis 2025 nicht überschreiten. Um dies zu ermöglichen, leiste der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.
  • Die sogenannte Mütterente werde durch das Rentenpaket erweitert, so die Länderkammer weiter. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen danach künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
  • Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist eine bessere Absicherung bei verminderter Erwerbstätigkeit. Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssten, würden so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten.
  • Außerdem entlaste das Gesetz Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen. Hierfür sei die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen. Die Gleitzone wird unbenannt in Übergangsbereich und wird ab 01.07.2019 von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Quelle:Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 40 vom 04.12.2018 Seite 2016

 

Bundesrat stimmt für Brückenteilzeit

 

  • Der Bundesrat hat am 23.11.2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.
  • Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend machen.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
  • Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.
  • Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018 Seite 2384

 

Bundesrat stimmt für Entlastung der Familien

  • Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem rund 10 Milliarden Euro starken Paket zur Entlastung der Familien zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen werden überwiegend im kommenden Jahr in Kraft treten.
  • Hierzu zählt unter anderem die Anhebung des Kindergeldes ab Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst - er steigt ab 01.01.2019 und 01.01.2020 um jeweils 192 Euro.
  • Ebenfalls steuermindernd wirkt sich die Erhöhung des Grundfreibetrags aus. Von derzeit 9.000 Euro jährlich steigt dieser im nächsten Jahr auf 9.168 Euro an, 2020 dann auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden.
  • Eine weitere Maßnahme ist der Ausgleich der kalten Progression, also des Effektes, wonach Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden. Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, werden die Eckwerte bei der Einkommenssteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate von 1,84%, für 2020 eine von 1,95% an.
  • Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

 

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42 vom 06.12.2018 Seite 2210

 

Großes Steuerpaket im Bundesrat beschlossen

  • Der Bundesrat hat am 23.11.2018 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag Anfang November beschlossen hatte.
  • Ziel der Neuregelungen ist es unter anderem, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen. Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - z.B. Amazon oder Ebay - für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen. Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen führten häufig keine Steuer auf Umsätze ab, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen, heißt es zur Begründung der verschärften Regeln.
  • Außerdem entlastet das Gesetz Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge. Bisher mussten sie die Privatnutzung mit einem Prozent des vollen inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für Elektroautos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun zur Ermittlung des geldwerten Vorteil aus dem halben inländischen Listenpreis. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
  • Auf Betreiben des Bundesrates hat der Bundestag vorab beschlossen, dass verbilligte Jobtickets gänzlich steuerfrei sind. Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder Fährhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
  • Das Gesetz enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Änderungen in 15 Steuergesetze, u.a. zur Anpassung an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
  • Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018 Seite 2384