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Veröffentlichte BMF-Schreiben

Lohnsteuer-Anmeldung 2019

  • Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ wurden bekannt gemacht.
  • Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 03.04.2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen (weitere Informationen unter www.elster.de).

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.08.2018 - IV C 5 - S 2533/18/10002

 

Muster Lohnsteuerbescheinigung 2019 veröffentlicht

 

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2019 bekannt gegeben.
  • Der Ausdruck hat das Format DIN-A 4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
  • Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27.09.2017 (BStBl I Seite 1339) zu beachten.
  • Die Fußnote zu Tz. 13 Buchstabe e des BMF-Schreibens vom 27.09.2017 wird aufgehoben. Damit sind Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, nicht mehr im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Ausstellung des elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Soweit die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 11.12.2017 (BStBl I S. 1624) vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 31.08.2018 – IV C 5 - S 2378/18/10001

 

Neue Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2018

  • Mit BMF-Schreiben vom 21.09.2018 wurden die Höchstbeträge und Pauschbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zum 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 angepasst.
  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs.2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
    • 01.03.2018: 1.948 Euro
    • 01.04.2019: 2.045 Euro
    • 01.03.2020: 2.066 Euro
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
    • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
      • ab 01.03.2018: 1.573 Euro
      • ab 01.04.2019: 1.622 Euro
      • ab 01.03.2020: 1.639 Euro
    • Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
      • ab 01.03.2018: 787 Euro
      • ab 01.04.2019: 811 Euro
      • ab 01.03.2020: 820 Euro
    • Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
      • ab 01.03.2018: 347 Euro
      • ab 01.04.2019: 357 Euro
      • ab 01.03.2020: 361 Euro

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.09.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005