BMF-Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht
- Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. Teil I Seite 3214) nimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung. Das neue BMF-Schreiben vom 06.12.2017 ist mit Wirkung ab 01.01.2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 (BGBl. I Seite 1022).
- Gegenüber dem Entwurf sind einige Änderungen von Bedeutung. Im Abschnitt "BAV-Förderbetrag" (§ 100 EStG, ab Seite 32) wurden Klarstellungen (u. a. zur Anwendbarkeit bei Auszubildenden, Rz. 106) und zusätzliche erläuternde Beispiele aufgenommen.
- Bei Einmalkapitalauszahlung wurde analog zur Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG n.F. geregelt, dass wenn sich ein Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung entscheidet, von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 100 EStG nicht mehr erfüllt sind, d. h. die Förderung entfällt und die Beitragsleistungen sind zu besteuern. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beitragsleistungen weiterhin nach § 100 EStG gefördert werden (Rz. 136).
- Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der reinen Beitragszusage, auch für die Riester-Förderung und die Förderung mittels BAV-Förderbetrag bei der betrieblichen genutzt werden kann (Rz. 34, 68, 136).
- Weiterhin wurde im Abschnitt "Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG" die von den Spitzenverbänden mit Blick auf die Abschaffung der "Doppelverbeitragung" kritisierte Ergänzung in Rz. 75 zumindest dahingehend modifiziert, dass kein Zulagenantrag gestellt werden muss.
Quelle: BMF-Schreiben vom 06.12.2017 – IV C 5 - S 2333/17/10002
Sachbezugswerte 2018 veröffentlicht
- Das BMF hat die aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) abgeleiteten Werte für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer für das Jahr 2018 mit BMF-Schreiben vom 21.12.2017 bekannt gegeben.
- Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € (bisher 3,17 €),
- für ein Frühstück 1,73 € (bisher 1,70 €).
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.12.2017 – IV C 5 - S 2334/08/10005-10
BMF Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018
- Ab dem 25.05.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25.05.2018 an die DSGVO angepasst.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.01.2018 – IV A 3 - S 0030/16/10004-07