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Veröffentlichte BMF-Schreiben

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 veröffentlicht

  • Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2017

BMF-Schreiben zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung bei Überlassung von Elektrofahrrädern

  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Anwendungsschreiben zur lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben werden wesentliche lohnsteuerliche Regelungen bekräftigt und klargestellt, die zu beachten sind, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen.
  • In dem BMF-Schreiben wir u.a. auch auf die Behandlung der Übereignung eingegangen. Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG für ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern (BMF-Schreiben vom 20.01.2015). Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen (Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 16.05.2013).
  • Es wird - aus Vereinfachungsgründen - nicht beanstandet, den üblichen Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04

Geänderter Programmablaufplan für 2018 veröffentlicht

  • Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung am 22.11.2017 beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 10.11.2017 wird gleichzeitig aufgehoben.
  • Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro)

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.11.2017

BMF-Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht

  • Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. Teil I Seite 3214) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung. Das neue BMF-Schreiben vom 06.12.2017 ist mit Wirkung ab 01.01.2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 (BGBl. I Seite 1022).
  • Gegenüber dem Entwurf sind einige Änderungen von Bedeutung. Im Abschnitt "BAV-Förderbetrag" (§ 100 EStG, ab Seite 32) wurden Klarstellungen (u. a. zur Anwendbarkeit bei Auszubildenden, Rz. 106) und zusätzliche erläuternde Beispiele aufgenommen.
  • Bei Einmalkapitalauszahlung wurde analog zur Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG n.F. geregelt, dass wenn sich ein Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung entscheidet, von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 100 EStG nicht mehr erfüllt sind, d. h. die Förderung entfällt und die Beitragsleistungen sind zu besteuern. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beitragsleistungen weiterhin nach § 100 EStG gefördert werden (Rz. 136).
  • Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der reinen Beitragszusage, auch für die Riester-Förderung und die Förderung mittels BAV-Förderbetrag bei der betrieblichen genutzt werden kann (Rz. 34, 68, 136).
  • Weiterhin wurde im Abschnitt "Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG" die von den Spitzenverbänden mit Blick auf die Abschaffung der "Doppelverbeitragung" kritisierte Ergänzung in Rz. 75 zumindest dahingehend modifiziert, dass kein Zulagenantrag gestellt werden muss.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.12.2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002

Ergebnisse aus Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs veröffentlicht

  • Der GKV-Spitzenverband hat das Protokoll über die Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 08.11.2017 veröffentlicht
  • Unter TOP 2 wurden die Anlagen zum Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen aktualisiert. Wesentlicher Bestandteil ist in Anlage 3 auch die versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH, hierzu wurde auch die beigefügte Rechtsprechungsübersicht aktualisiert. Ferner wurde in Anlage 5 der Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit überarbeitet.
  • Unter TOP 3 wurde das gemeinsame Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
  • Unter TOP 5 wurde die Definition der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums geschärft.
  • Unter TOP 7 wurden die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung analysiert.

 

Quelle: Niederschrift vom 08.11.2017