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Ampel grün (Gesetze)

Rentenversicherungsbeitrag sinkt auf 18,6%

  • Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Der Bundesrat hat am 15.12.2017 der Absenkung zugestimmt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ebenfalls zum 01.01.2018 von 24,8 % auf 24,7 %.
  • Möglich wird das durch die hohe Nachhaltigkeitsrücklage von geschätzt 32,9 Milliarden Euro zum Jahresende 2017. Der Beitragssatz zur Rente muss nach den gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden. Und zwar dann, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt. Derzeit liegt sie bei 1,59 Monatsausgaben.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Absenkung um insgesamt rund 600 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 600 Millionen Euro. Turnusmäßig wird im November jeden Jahres der gesetzlich geforderte Rentenversicherungsbericht vorgelegt. Er gibt Auskunft darüber, wie sich die Rentenfinanzen in den kommenden 15 Kalenderjahren voraussichtlich entwickeln werden.
  • Der aktuelle Bericht zeigt, dass der Rentenbeitragssatz bis 2022 unverändert bei 18,6 % bleibt. Anschließend steigt er schrittweise wieder an - über 20,0 % im Jahr 2025 bis auf 21,6 % im Jahr 2030. Im Jahr 2031 beträgt der Beitragssatz 21,8 %. Er bewegt sich damit innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen vor, dass er bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen darf.
  • Nach den Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts steigen die Renten bis zum Jahr 2031 um insgesamt 36 % an. Das entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,2 % pro Jahr. Das sogenannte Sicherungsniveau vor Steuern, also die Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt, bleibt in den kommenden Jahren weitgehend stabil bei rund 48,2 %. Ab der Mitte des kommenden Jahrzehnts sinkt es allmählich ab und wird für das Jahr 2030 auf 45 % vorausberechnet. Im Jahr 2031 beträgt das Sicherungsniveau voraussichtlich 44,6 %. Laut Gesetz darf das Sicherungsniveau bis zum Jahr 2020 46 % und bis zum Jahr 2030 43 % nicht unterschreiten.

 

Rechengrößen 2018

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 wurde am 24.11.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach sind folgende Werte maßgebend:

    • Beitragsbemessungsgrenzen:
      • Kranken- und Pflegeversicherung:
        • jährlich 53.100 Euro
        • monatlich 4.425 Euro
      • Renten- und Arbeitslosenversicherung West:
        • jährlich 78.000 Euro
        • monatlich 6.500 Euro
      • Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost:
        • jährlich 69.600 Euro
        • monatlich 5.800 Euro
      • knappschaftliche Rentenversicherung West:
        • jährlich 96.000 Euro
        • monatlich 8.000 Euro
      • knappschaftliche Rentenversicherung Ost:
        • jährlich 85.800 Euro
        • monatlich 7.150 Euro
    • Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
      • allgemeine 59.400 Euro
      • besondere 53.100 Euro
    • Bezugsgrößen:
      • West:
        • jährlich 36.540 Euro
        • monatlich 3.045 Euro
      • Ost:
        • jährlich 32.340 Euro
        • monatlich 2.695 Euro

 

Quelle: BGBl 2017 Teil I Nr. 74 Seite 3778

 

U2-Umlage der Minijobzentrale sinkt

      • Die Umlage 2 (U2) der Minijobzentrale, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, sinkt zum 01.01.2018 von 0,30 % auf 0,24 %. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent. Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) bleibt bei 0,90 %. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 %.

 

Quelle: Minijob-Newsletter 09/2017 vom 27.11.2017