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Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten

  • Bereits im letzten Jahr wurden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angehoben. Erneut erweitert der Gesetzgeber die Zeitgrenzen von 3 auf 4 Monate und von 70 auf 102 Arbeitstage.
  • Die Regelung, die im vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetztes veröffentlicht wurde, gilt in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021.
  • Bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Übergangsregelungen beachtet werden:
    • Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab Inkrafttreten der Änderung am 01.06. bis zum 31.10.2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
    • Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
    • Ab dem 01.06.2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
    • Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 01.06.2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
    • Eine Beschäftigung, die vor dem 31.10.2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.

 

  • Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.
  • Zum 01.11.2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, sodass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab 01.11.2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 01.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31.10.2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 01.11.2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts wäre die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
  • Weiterhin gilt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
  • Die v. g. Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten hat auch Auswirkungen bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobs) und das gelegentliche Überschreiten der 450 Euro-Grenze. Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres.
  • Aufgrund der Corona-Pandemie kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021 bis zu 4-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Handelt es sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden.
  • Die überarbeitete Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021 beinhaltet u. a. die v. g. Änderungen.
  • Eine weitere wichtige Änderung ist in der Richtlinie ebenfalls angepasst:
    • Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind.
    • Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

 

 

Quelle: BGBl Teil I Nr. 26 vom 31.05.2021 Seite 1170 und Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021

Link zur Richtlinie: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/Geringfuegigkeitsrichtlinien_26072021.html?nn=694194