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Verordnung zur Abweichung von Arbeitszeitgesetzen

Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen insbesondere medizinische Berufe sowie Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr. Erfasst sind zudem Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sogenannter existenzieller Güter tätig sind. Die Verordnung sieht vor:

 

  • Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden,
  • Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern diese nicht an Werktage vorgenommen werden kann,
  • Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von acht Wochen statt zwei Wochen, spätestens aber bis zum 31.07.2020.
  • Verkürzung der täglichen Ruhezeit von üblicherweise elf auf neun Stunden zulässig mit Zeitausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten oder freie Tage innerhalb von vier Wochen.
  • Die Verordnung ist am 10.04.2020 in Kraft getreten. Die Abweichungen dürfen auch für einen längeren Zeitraum und nicht nur vorübergehend erfolgen, sind jedoch bis zum 30.06.2020 befristet. Bei Verkürzungen der Ruhezeit ist der erforderliche Ausgleich bis zum 31.07.2020 zu gewährleisten.

 

Quelle: COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV