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Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit

  • Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld, um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Krise zu schützen. Dazu hat sie auf der Grundlage der Ermächtigung im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eine Verordnung (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) beschlossen.
  • Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020.
  • Laut Verordnung kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30% der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Das bisherige Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt würden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren würden.
  • Auch Leiharbeitnehmer könnten Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Zudem erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten zahlen müssen, in pauschaler Höhe komplett.

 

Quelle: BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seite 595