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Veröffentlichtes Besprechungsergebnis

Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung

  • Im Wesentlichen wurden die Regelungen unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes aktualisiert.
  • Bezüglich des Arbeitgeberzuschusses bei Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung, soweit Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen, wird beispielsweise klargestellt, dass Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zu zählen sind.

Quelle: Besprechungsergebnis vom 21.11.2018 Seite 9

 

Neue Geringfügigkeitsrichtlinie

  • Die Geringfügigkeitsrichtlinie wurde überarbeitet und an die aktuelle gesetzliche Entwicklung u.a. bei kurzfristigen Beschäftigten angepasst:
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von drei Monaten für ein vorübergehendes, unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ebenfalls dauerhaft.
  • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 05.12.2017 (B 12 R 10/15 R) zur vollen monatlichen Entgeltgrenze auch bei weniger als einem vollen Monat Beschäftigungszeit.
  • Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Ausführungen zur Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz.
  • Ergänzende Ausführungen zur Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten.

Quelle: Besprechungsergebnis vom 21.11.2018 Seite 7

 

Prüfung der JAE bei Überschreiten der Grenze und Mutterschutz

  • Im Hinblick auf die Prüfung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.06.2018 (B 12 KR 8/16) bewertet, was zu Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung zur Feststellung des Jahresarbeitsentgelts bei Entgeltveränderungen führt.
  • In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist zum Ende/Ablauf des laufenden Kalenderjahres (Prognosezeitpunkt) das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr (Prognosezeitraum) hochzurechnen.
  • Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend dem Urteil des BSG sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.

 Quelle: Besprechungsergebnis vom 21.11.2018 Seite 3