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Veröffentlichte BMF-Schreiben/Stellungnahmen:

Hinweise zur Riester-Rente bei Beamten

  • Nicht nur rentenversicherungspflichtig Beschäftigte können für ihren Riester-Vertrag eine Zulage erhalten, sondern auch Besoldungsempfänger. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu am 21.08.2017 auf seiner Homepage unter der Rubrik Altersvorsorge Hinweise veröffentlicht.
  • Darin wird u. a. darauf hingewiesen, dass im Zulageantrag explizit nachgefragt wird, ob der Beamte im vergangenen Jahr z. B. Besoldungsempfänger war. Um Missverständnisse und eine Rückforderung der Zulage zu vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass der Zulageantrag an dieser Stelle richtig ausgefüllt wird.
  • Damit auch bei Beamten das vollautomatische Zulageverfahren reibungslos funktioniert, muss eine weitere Besonderheit beachtet werden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verfügt nicht über alle erforderlichen Daten zur Berechnung und Überprüfung der Zulagenzahlung. Daher müssen Beamte schriftlich einwilligen, dass die für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stellen (bzw. die die Versorgung gewährleistenden oder die zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber) die notwendigen Daten an die ZfA übermitteln.
  • Die Abgabe der Einwilligung berechtigt die vorgenannten Stellen, der ZfA jährlich mitzuteilen, dass der Zulageberechtigte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehört. Weiter werden alle für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die für die Gewährung der Kinderzulage maßgeblichen Daten an die ZfA übermittelt, die diese Daten für das Zulageverfahren dann verwenden darf. Zu diesen Daten gehört insbesondere die Höhe der Besoldung im letzten Jahr.
  • Die Einwilligung kann formlos abgegeben werden. Sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Der Widerruf der Einwilligung hat gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle oder dem zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen.
  • Abgegeben werden sollte die Einwilligung möglichst sofort, jedoch (nach derzeit noch geltender Gesetzeslage) spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für dieses Veranlagungsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug.
  • Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde das Einwilligungsverfahren für Beamte neu konzipiert. Die Frist zur Erteilung der Einwilligung wurde verkürzt, anderseits wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, die versäumte Einwilligung nachzuholen. Die Einwilligung ist nun spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen. Durch diese Verkürzung der Abgabefrist wird eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglicht. Die ZfA muss nicht mehr bis zum Ende des Kalendervierteljahres nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, warten, ob noch eine Meldung der zuständigen Stelle erfolgt oder nicht. Im Gegenzug erhalten die oben genannten Personen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligung.
  • Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann ab dem Beitragsjahr 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle nachgeholt werden.
  • Weiter Hinweise zum Verfahren finden Sie in der Veröffentlichung des Ministeriums.

 

Quelle: BMF online

BMF nimmt Stellung zum Laden von E-Bikes

  • Auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Abrechnung der Lohnsteuer beim Laden eines E-Bikes, hat das BMF am 07.08.2017, im Rahmen einer Fragestunden des Deutschen Bundestages durch seinen Staatssekretär Dr. Michael Meister geantwortet.
  • Hintergrund für die Anfrage ist, die seit dem 01.01.2017 geltende, auf fünf Jahre befristete, Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift zur Förderung der Elektromobilität und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ist Teil eines Maßnahmenbündels, um gezielt den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.
  • Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/9239).
  • Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz sind zurzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

 

Quelle: BT-Drucks. 18/13307 vom 11.08.2017 – Antwort auf Frage Nr. 20, Seite 17

BMF stimmt Vorschlag zur Vereinfachung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität zu

  • Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten, die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuer- und beitragsfreier Auslagenersatz vor (§ 3 Nr. 50 EStG).
  • Lädt ein Arbeitnehmer ein dienstliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause auf, so kann der Arbeitgeber den Ladestrom als Auslagenersatz lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten. Hierzu müssen bislang aber der konkrete Verbrauch sowie die Stromkosten in Abgrenzung zu dem privaten Stromverbrauch gesondert erfasst und nachgewiesen werden. Die gesonderte Erfassung verursacht Kosten - z. B. für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand des Arbeitgebers bei der lohnsteuerlichen Erfassung. Um diesem Problem zu begegnen, haben die Spitzenverbände der Wirtschaft vorgeschlagen, eine Pauschale zuzulassen. Die Arbeitgeber können so die Stromkosten in Höhe der Pauschale steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz erstatten - ohne die aufwendige Erfassung der privaten und betrieblichen Nutzung.
  • Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 folgende Pauschalen zu:
    • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
      • für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich,
      • für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich
    • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
      • für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich,
      • für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.
  • Diese Regelung wurde intern zwischen den Finanzverwaltungen abgestimmt und wird voraussichtlich noch in einem offiziellen steuerlichen Anwendungsschreiben veröffentlicht. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird bereits auf die neue Vorschrift verwiesen (z. B. Hüthig, Jehle, Rehm Lexikon für das Lohnbüro 2017).
  • Die Finanzverwaltung wird zu dieser Regelung ein steuerliches Anwendungsschreiben in Kürze veröffentlichen.

 

Quelle: BDA-Rundschreiben vom 08.09.2017 – 1152-1709-004/XI/042/17

BMF-Schreiben zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung ab 2018 veröffentlicht

  • Das BMF hat mit Datum vom 27.09.2017 ein Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 bzw. zur Ausstellung von besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018 veröffentlicht.
  • Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.
  • Unter Nummer 2 des Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung ist in dem Feld Anzahl „U“ die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. wegen Krankheit). Nicht zu bescheinigen sind Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG erhalten hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld).
  • Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 läuft endgültig zum 31.12.2018 aus. Ab 01.01.2019 ist das „M“ entsprechend der im BMF-Schreiben dargestellten Ausführungen einzutragen.
  • Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Absatz 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Absatz 3 Satz 1 AO).

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.09.2017

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018 am 27.09.2017 veröffentlicht.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.09.2017

Bundesfinanzministerium veröffentlicht steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung

  • Das BMF hat mit Datum vom 25.09.2017 ein neues steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung veröffentlicht.
  • Das BMF reagiert damit auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne, durch Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten (z. B. Benzinkosten) den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens mindern.
  • Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2015) und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt.
  • Der BFH hat zudem seine im Urteil vom 18.10.2007 (VI R 96/04, BStBl 2008 II Seite 198) vertretene Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
  • Das BMF wendet die BFH-Rechtsprechung dahingehend an, dass von Arbeitnehmern für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gezahlte Nutzungsentgelte den steuer- und beitragspflichtigen Nutzungswert mindern. Als Nutzungsentgelte werden berücksichtigt:
    • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
    • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),
    • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,
    • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Ladestrom).
  • Die Berücksichtigung erfolgt sowohl im Rahmen der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) als auch im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode).
  • Hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode stellt das BMF-Schreiben klar, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten einfließen und damit den individuellen Nutzungswert nicht erhöhen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt, d. h. abgezogen, werden (dazu Beispiel 4 des BMF-Schreibens).

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.09.2017