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Veröffentlichte BMF-Schreiben

BMF Schreiben zur Vereinfachung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität

  • Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2016 wurde durch die Finanzverwaltung die steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt.
  • In der Zwischenzeit haben die Arbeitgeberverbände Vereinfachungen vorgeschlagen (ARGE Ampel Oktober 2017), die nun in einem ergänzenden BMF-Schreiben veröffentlicht wurden. Danach sind Vorteile durch das Aufladen eines privaten Elektrofahrrads der Arbeitnehmer, das kein Kraftfahrzeug (Motor unterschützt Geschwindigkeiten bis 25 km/h) ist, beim Arbeitgeber kein Arbeitslohn. Die Rndr. 10 wird neu gefasst und ergänzt um:
    • „Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden“.
    • Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (ausschließlich PKW) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 folgende Pauschalen zu:
      • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
        • für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich,
        • für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich
      • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
        • für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich,
        • für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.10.2017 – IV C 5 – S 2334/14/10002-06

BMF-Schreiben Pauschalen zur Auswärtstätigkeit im Ausland

Das BMF hat mit Schreiben die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2018 veröffentlicht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 08.11.2017 – IV C 5 - S 2353/08/10006

Programmablaufplan 2018 veröffentlicht

  • Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gegeben.
  • Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro). Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung wird weiter von einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,7 % ausgegangen d.h., eine mögliche Änderung des Beitragssatzes aufgrund des Rentenversicherungsberichts 2017 ist nicht berücksichtigt.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2017 – IV C 5 – S 2361/08/10001-15