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Überarbeitete Hinweise zur Jahresarbeitsentgeltgrenze veröffentlicht

Der GKV-Spitzenverband hat am 20.03.2019 die Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer geänderten Fassung veröffentlicht.

Im Vergleich zur letzten Fassung der Hinweise vom 22.03.2017, wurden u.a. aufgrund von Rechtsprechung Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Es haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

 

  • Punkt 2.2: Erläuterungen zum Umgang mit der so bezeichneten "Wahloption“ für zusätzliche freie Arbeitstage statt des tariflichen Zusatzgeldes wurden aufgenommen.
  • Punkt 3.3: Die Regelung zur Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile, die "individuell-leistungsbezogen als übliche Bestandteile des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts" gewährt werden, wurde in die Hinweise aufgenommen.
  • Punkt 4.2: Im Fall des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht, sind Entgeltveränderungen, die wegen der Mutterschutzfristen im Falle einer Schwangerschaft und der darauf folgenden Elternzeit regelmäßig zu erwarten sind, sind bei der Prognoseentscheidung über die Versicherungspflicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 8/16 R).
  • Punkt 5.1: Aufgrund der geänderten Rechtsauffassung der Krankenkassen, hinsichtlich einer kurzfristigen Entgeltminderung wurde in den Hinweisen nun neu festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbands die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist. Dies gilt nicht bei Ausübung einer zeitlich befristeten Beschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit.