- Zum Nachweis einer Behinderung hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 01.03.2021 ein Schreiben veröffentlicht.
- Für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Verlangungszeitraum 2021 hat der Steuerpflichtige den Nachweis einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nummer 2 EStDV zu erbringen.
- Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
Quelle: BMF-Schreiben vom 01.03.2021 – IV C 8 - S 2286/19/10002 :006