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Kriterien bei Entsendung

  • Eine Entsendung nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 kann unter bestimmten Rahmenbedingungen auch bei mobilem Arbeiten vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht.
  • Dazu haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Ihrem Rundschreiben 2021/485 vom 07.07.2021 Stellung genommen (Entsendung auf Initiative einer beschäftigten Person innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs).
  • Grundsätzlich unterliegt eine Person, die eine Beschäftigung innerhalb eines Mitgliedstaates ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a) Verordnung (EG) 883/04). 
  • Abweichende Regelungen gelten unter anderem für eine Person, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird (Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04). Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung in diesem Sinne ist unter anderem, dass während des Auslandsaufenthaltes ausschließlich mit dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Wichtig ist hierbei, dass die Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich befristet ist, anderenfalls liegt eine Entsendung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 nicht vor.
  • Wird eine Person in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, und liegen die vorgenannten Rahmenbedingungen vor, schließt die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative der beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nach Erachten des GKV-Spitzenverbands nicht aus.
  • So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Nach Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbands ist dieses jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung nach Erachten des GKV-Spitzenverbands irrelevant.
  • Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass zu der thematisierten Konstellation bislang noch keine Auslegungshinweise durch die Verwaltungskommission ergangen sind. Allerdings schließe sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbands an.
  • Bei einer Tätigkeit, die nicht vorübergehend, sondern gewöhnlich im Homeoffice bzw. im Rahmen der mobilen Arbeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sind weiter die Voraussetzungen nach Artikel 13 VO (EG) 883/04 zu prüfen.

 

Quelle: Rundschreiben RS 2021/485 vom 07.07.2021