Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Konsultationsvereinbarung mit Frankreich verlängert

  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 16.03.2021 veröffentlicht. Aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie sollen die Regelungen der erstmals am 13.05.2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung erneut verlängert werden. Zuletzt wurde die Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik Mitte Dezember 2020 verlängert.
  • Deutschland und Frankreich einigten sich auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 30.06.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.
  • Nach Beginn der Corona-Pandemie erklärte das BMF am 03.04.2020 in Abstimmung mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern zu gehen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.03.2021 – IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007

Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2021-03-16-dritte-Verlaengerung-Konsultationsvereinbarung-DE-FR-Covid-19-Besteuerung-Grenzpendler.html