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Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

  • Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
  • Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerrelevante Änderung vor:
  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
  • Der Entwurf enthält u. a. noch weitere umsatzsteuerrechtliche Änderungen:
  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt.
  • Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist am 05.06.2020 zu rechnen.