- Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
- Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerrelevante Änderung vor:
- Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
- Der Entwurf enthält u. a. noch weitere umsatzsteuerrechtliche Änderungen:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt.
- Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist am 05.06.2020 zu rechnen.