- Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insbesondere auf Grundlage des Entwurfes eines 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) - die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung angepasst.
- Die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den GKV-Spitzenverband wurde mit folgenden Auflagen erteilt:
- Das Zeichen „Mehrfachbeschäftigung“ kann abweichend der gesetzlichen Regelung schon zum 01.01.2021 entfallen.
- Der Steuerbaustein im Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte ist abweichend der gesetzlichen Regelung erst zum 01.01.2022 zwingend zu verwenden: Diese Änderung ist durch die besonderen Belastungen durch die Pandemie für Arbeitgeber und Softwareanbieter wie die Träger begründet.
Quelle: Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung