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Fondstandortgesetz im Bundestag beschlossen

  • Der Bundestag hat am 22.04.2021 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen“ (Fondsstandortgesetz) beschlossen. Das Gesetz wurde in der vom Finanzausschuss veränderten Fassung des Regierungsentwurfs beschlossen.
  • Ein Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligung (MKB) zu erhöhen und damit Start-ups die Gewinnung von Fachkräften zu erleichtern. Die MKB ist ein international bewährtes Instrument, um Experten zu gewinnen. Start-ups können in der Regel keine hohen Gehälter zahlen. Als Ausgleich werden Anteile am Unternehmen übertragen. Durch die bisherigen Besteuerungsregelungen war die MKB jedoch kein attraktives Instrument für Start-ups. Das Gesetz zielt darauf ab, die Attraktivität des Instruments zu verbessern. Das soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die MKB nicht mehr zum Zeitpunkt der Übertragung auf einen Mitarbeiter als Arbeitslohn zu versteuern ist, sondern die Besteuerung zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (Sondervorschrift des § 19a EStG).
  • Der Freibetrag im § 3 Nr. 39 EStG für die MKB wurde von 360 auf 1.440 Euro erhöht. Ursprünglich war nur eine Verdopplung auf 720 Euro geplant.
  • Nach der Gesetzesbegründung werden bei bestimmten Gesellschaftsformen, beispielsweise einer GmbH, Anteile an Arbeitnehmer oft nicht ausgegeben, weil an eine MKB auch gesellschaftsrechtliche Folgen wie Mitbestimmungsrechte geknüpft wären. Daher werden in der Praxis Zwischengesellschaften in Form von Personengesellschaften gegründet, an denen wiederum die Arbeitnehmer beteiligt sind. Daher ergänzte der Finanzausschuss den § 19a EStG um eine Passage, mit der der neugeregelte Paragraf auch bei solchen Fällen anwendbar ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung: Erfasst werden auch Fälle „in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist“. Auch eine Abwicklung über eine GmbH & Co. KG sei möglich.
  • Weiterhin ist eine Besteuerung beim Wechsel des Arbeitgebers vorgesehen. Allerdings ergänzte der Finanzausschuss ein Wahlrecht, welches Arbeitgebern ermöglicht, den zu besteuernden Betrag der MKB zu übernehmen. Dadurch wird „der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns“. „Für den Arbeitnehmer ergeben sich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Steuerübernahme durch den Arbeitgeber keine weiteren Steuerzahlungen“. Die Regelung wird unter anderem damit begründet, dass ein Nachholen der Besteuerung beim neuen Arbeitgeber hohen bürokratischen Aufwand und einen steuerrechtlichen Systembruch bedeutet hätte.
  • Der zum Zeitpunkt der Übertragung der MKB nicht besteuerte Arbeitslohn soll nun spätestens nach 12 Jahren besteuert werden.
  • Außerdem wurde ergänzt, dass das zuständige Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu bestätigen hat.

 

Quelle: Bundestag