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Fachliche Weisungen zum BeschSiG

  • In der Weisung enthalten ist eine Klarstellung zur Auslegung des Betriebsbegriffs des § 106a Abs. 2 SGB III. Die Höhe der Erstattung der Lehrgangskosten nach § 106a Abs. 2 SGB III hängt von der Betriebsgröße ab. Anders als bei der Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III wird hier nicht auf die Größe des Unternehmens, sondern auf die Größe des Betriebes oder der Betriebsabteilung abgestellt, für die Kurzarbeit angezeigt worden ist. Dies führt zu einer Angleichung der Weiterbildungsförderung nach § 106a SGB III an das Regime der Kurzarbeit vereinfacht das Verfahren und ermöglicht auch größeren Unternehmen eine höhere Erstattung der Lehrgangskosten.

 

Link:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202012014_ba146773.pdf

 

Quelle: Fachliche Weisung 202012014 vom 17.12.2020