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EuGH: Mutterschaftsurlaub für Väter darf begrenzt werden

  • Männer dürfen nicht diskriminiert werden – auch nicht, wenn es um Mutterschaftsurlaub geht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt. Allerdings sei eine Ungleichbehandlung erlaubt, wenn eine zusätzliche Auszeit "die Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als Elternteil, sondern sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft betrifft".
  • Eine französische Gewerkschaft hatte das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Metz angestoßen. Sie kämpft für den Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers, der Vater eines kleinen Mädchens ist und einen Antrag auf Zusatzurlaub gestellt hat. Nach dem nationalen Tarifvertrag für diese Branche kann die Dauer des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs verlängert werden (je nach gewünschter Dauer voll, halb oder gar nicht bezahlt) – aber bloß für Frauen.
  • Die Luxemburger Richter hielten das nun nicht von vornherein für unzulässig. Allerdings müsse ein solcher zusätzlicher Urlaub, wenn er auf Mütter beschränkt wird, dazu dienen, "den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten". Würde hingegen die im Tarifvertrag vorgesehene Ruhephase für Frauen "allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil" gelten, würde er eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer begründen. Auch genüge die bloße Tatsache, dass ein Urlaub unmittelbar auf den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub folgt, nicht für die Annahme, dass er den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, vorbehalten werden könne.
  • Das Arbeitsgericht Metz muss das nunmehr prüfen. Generalanwalt Michal Bobek hatte in seinem vorherigen Gutachten vom EuGH nicht weniger als den "Anbruch einer neuen Zeit" gefordert. Das Urteil im Fall Hofmann aus dem Jahr 1984 zum Ausschluss von Vätern vom Mutterschaftsurlaub bedürfe angesichts des erheblichen gesellschaftlichen und rechtlichen Wandels im Lauf der vergangenen 40 Jahre einer "beträchtlichen Neubewertung". Damals hatte die Barmer Ersatzkasse mit Billigung der Luxemburger Richter einem deutschen Mann die Zahlung von Mutterschaftsgeld verwehrt. In der den Luxemburger Schlussplädoyers nicht fremden Lyrik merkte er an: "In diesem veränderten Kontext betrachtet, erinnern Logik und Geist des Urteils Hofmann (…) ein wenig an einen Großvater, der mit seiner Nachkommenschaft zu einem gesellschaftlichen Anlass eingeladen wird, bei dem alle Anwesenden, obwohl sie sich eigentlich mögen, eine seltsame Distanz zueinander verspüren und nicht viele gemeinsame Gesprächsthemen haben."

 

Quelle: EuGH-Urteil vom 18.11.2020 – C-463/19