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Entwurf Jahressteuergesetz 2020

  • Das Bundeskabinett am 02.09.2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.
  • In dem Gesetzesentwurf sind eine Vielzahl von Änderungen enthalten. Ziel für die Bundesregierung ist es, wichtige steuerliche Verbesserungen für die zielgenaue Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und verbilligte Wohnraumvermietung umzusetzen. Außerdem sind Maßnahmen für mehr Digitalisierung und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen vorgesehen.
  • Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert und damit der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 umgesetzt.
  • Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.
  • Gehaltsverzicht oder -umwandlung können im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
  • Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44 Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten. Diese Änderung erfolgt aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
  • Um die Entgeltabrechnung von privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu digitalisieren, wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern etabliert, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt. Der Datenaustausch soll durch den Ausbau des ELStAM-Verfahrens stattfinden.
  • Weitere Änderungen außerhalb des Bereichs der Entgeltabrechnung sind in diesem Gesetz ebenfalls enthalten u. a.
    • Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.