Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Bundestag verdoppelt Kinderkrankengeldtage

  • Nach dem Beschluss des Bundestages und des Bundesrates dürfen Eltern und Alleinerziehende im Jahr 2021 die Kinderkrankentage einsetzen, wenn diese wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen und Schulen nicht arbeiten können. Der Bundestag hat beschlossen, die Zahl der Krankentage pro Elternteil von 10 auf 20 zu verdoppeln. Alleinerziehende erhalten nach dem Gesetz 40 statt 20 Tage Kinderkrankengeld. Die Regelung tritt rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.
  • Der Bundesrat hat am 18.01.2021 die Ausweitung des Kinderkrankengeldes im Jahr 2021 nach dem Bundestag bestätigt. Das GWB-Digitalisierungsgesetz, dass die Änderung beinhaltet, ist bereits veröffentlicht.
  • Bund und Länder hatten sich bei ihren Corona-Krisenberatungen am 05.01.2021 auf die Aufstockung der Kinderkrankentage verständigt. Im Schnellverfahren wurde nun eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht. Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, wenn Eltern wegen der Pflege eines erkrankten Kindes bis 12 Jahre nicht arbeiten können. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Nettoverdienstes.
  • Das Kinderkrankengeld wird nun auch gezahlt, wenn Betreuungseinrichtungen und Schulen geschlossen sind, der Zugang eingeschränkt wurde oder Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Alle Krankentage – nicht nur die zusätzlichen – können dafür verwendet werden. Auch wer theoretisch im Homeoffice arbeiten könnte, kann das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Nach dem Gesetz ist eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung oder Schule ausreichend, dass der Betrieb eingeschränkt ist. Anspruch haben nur gesetzlich Versicherte. Für die Krankenkassen wird durch die Regelung mit Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Die Kosten werden durch höhere Zuschüsse des Bundes an die Kassen ausgeglichen.
  • Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 % Lohnersatz, maximal 2.016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, besteht laut Gesetz in dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf die Entschädigungszahlung.
  • Der GKV-Spitzenverband verweist in einer Veröffentlichung darauf, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes – wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes – die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV melden sollen.

 

Quelle: BGBl 2021 Teil I Nr. 1 vom 18.01.2021 Seite 2