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BMF veröffentlicht Schreiben zur Zusätzlichkeitserfordernis

  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 01.08.2019 (VI R 32/18), hinsichtlich der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen in einem Schreiben vom 05.02.2020 Stellung genommen.
  • Mit Urteilen vom 01.08.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss, geändert.
  • Entgegen seiner alten Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 19.09.2012 (VI R 54/11) kommt es dem BFH zufolge nicht mehr darauf an, ob der zusätzliche Arbeitslohn vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldet wird oder nicht. Das BMF ist in seinem Schreiben dem nun entgegengetreten.
  • Danach gilt zu der Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:
  • Im Sinne des EStG werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
    1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
    wird.
  • Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.
  • Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

 

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 05.02.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017:002