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BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

  • Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 die neue Steuerfreiheit von 1.500 Euro für Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer dargestellt.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung erfolgt auf Grundlage der bestehenden Steuerfreiheit für Nothilfen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sein.
  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009