- Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht. Die Maßnahmen gelten für eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden.
- Dazu gehören Spenden von Körperschaften und Arbeitslohnspenden.
- Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
- Das BMF verweist in seinem Schreiben auf die weiteren steuerlichen Erleichterungen für Betroffene.
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/1003