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Arbeitsschutzverordnung erneut angepasst

  • Erneut wird die Arbeitsschutzverordnung verlängert und in diesem Zusammenhang an die aktuelle pandemische Lage angepasst. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt über den 10.09.2021 hinaus. Wie das Bundesarbeitsministerium am 01.09.2021 mitteilte, bleiben Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bestehen. Zusätzlich müssen Unternehmen ihre Beschäftigten für den Impftermin freistellen. Die Verordnung gilt für die Dauer der pandemischen Lage bis 24.11.2021.
  • Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung sowie bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und sie für die Impfung freistellen. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie nach der Neuregelung dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.
  • Bewährte Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes werden beibehalten. Etwa die Pflicht für Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Test anzubieten, es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könne anderweitig sichergestellt werden. So könnten Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden.
  • Die Beschäftigten sind nach wie vor nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben. Letzteres wird politisch derzeit diskutiert. Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber (SPD) ist ein rechtssicheres Arbeitgeber-Auskunftsrecht grundsätzlich vorstellbar - allerdings nur in einer Übergangszeit, zu einem bestimmten Zweck und unter bestimmten Bedingungen, also etwa nur im Rahmen einer pandemischen Lage.
  • Arbeitgeber bleiben zur Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen verpflichtet. Auch Maßnahmen wie die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten sind weiterhin umzusetzen.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales