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Arbeitnehmer muss private Handynummer i.d.R. Arbeitgeber nicht immer nennen

  • Nach Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet bei ihrem Arbeitgeber die private Handynummer anzugeben.
  • Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.
  • Für das LAG ist die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und somit nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es grundsätzlich nicht an. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt und ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.
  • Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Quelle: LAG Thüringen-Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17 (Pressemitteilung 3/18)

 

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