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Ampel grün (Weitere Gesetze)

KV-Zusatzbeitrag wird geteilt

  • Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat am 23.11.2018 das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 01.01.2019 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht.
  • Von den Neuregelungen profitieren auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.
  • Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.
  • Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018 Seite 2387

 

Stärkung der Pflege beschlossen

  • Der Bundesrat hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz am 23.11.2018 gebilligt. In einer Entschließung fordert er die Bundesregierung außerdem auf, schnellstmöglichst dafür zu sorgen, dass die bestehenden Abrechnungsschwierigkeiten bei der Verlegung von Schlaganfallpatienten gelöst werden.
  • Der Bundestag hatte in diesem Zusammenhang mit Beschluss des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes die Verjährungsfristen für die Ansprüche der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser verkürzt. Dies hatte eine Klagewelle losgetreten. Die Klagen könnten die Krankenhäuser in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, die in Einzelfällen möglicherweise auch die Versorgungssicherheit gefährden, begründet der Bundesrat seine Handlungsaufforderung an die Bundesregierung.
  • Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern. Kern des Sofortprogramms sind 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege. Je nach Größe erhalten die Pflegeinrichtungen danach zwischen einer halben und zwei Pflegestellen zusätzlich. Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf.
  • Außerdem schafft das Gesetz Anreize für mehr Ausbildungsplätze: Anders als bislang werden die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kassen übernommen.
  • Zur Entlastung der Pflegeheime beitragen sollen Zuschüsse für die Anschaffung von digitalen oder technischen Ausrüstungen, die den Pflegekräften die Arbeit erleichtern. Ebenfalls im Sofortprogramm enthalten ist die Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
  • Darüber hinaus sieht das Sofortprogramm ab 2020 erstmals Untergrenzen für den Einsatz von Pflegepersonal in Krankenhäuern vor. Werden diese nicht erreicht, müssen die Krankenhäuser mit Sanktionen rechnen. Einzelheiten hierzu soll eine Rechtsverordnung regeln.
  • Der Bundestag hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 09.11.2018 mit zahlreichen Änderungen verabschiedet. Dabei hat er auch einige Vorschläge des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 21.11.2018 aufgegriffen. So entsprach er unter anderem der Forderung, die Verbesserung der Vergütung für ambulante Pflegedienste bei längeren Wegezeiten nicht auf unterversorgte ländliche Gebiete zu beschränken. Auch die Stärkung der öffentlichen Gesundheit durch eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes geht auf den Bundesrat zurück.
  • Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018 Seite 2394

 

Beitrag in der Arbeitslosenversicherung sinkt

 

  • Der Arbeitslosenbeitrag wird zum 01.01.2019 von 3 % auf 2,5 % des Bruttoeinkommens gesenkt. Der Bundesrat hat am 14.12.2018 dem neuen Qualifizierungschancen-Gesetz zugestimmt. Der Beitragssatz von 2,5 % soll bis 2022 gelten, danach soll er dauerhaft bei 2,6 % gehalten werden.
  • Mit dem Gesetz soll zudem die Weiterbildung von Beschäftigten unabhängig von Ausbildungsstand, Alter und Betriebsgröße ermöglicht und damit verbreitert werden. Auch für Aufstocker soll es eine solche Weiterbildungsförderung geben. Arbeitslose sollen durch das Gesetz zudem leichter Arbeitslosengeld I beziehen können. Sie sollen künftig dafür innerhalb von 30 Monaten mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben müssen. Heute sind es mindestens 12 Monate in den vergangenen 24 Monaten.

     

 

Änderung bei den Betriebsrenten

  • Die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung soll erhöht werden. Dieses Ziel verfolgt eine EU-Richtlinie, deren Umsetzung der Bundestag am 30.11.2018 beschlossen hat. Damit werden Pensionskassen und Pensionsfonds zur Einrichtung eines Risikomanagements verpflichtet. So müssen sie etwa mindestens alle drei Jahre eine umfassende Risikobeurteilung durchführen.
  • Darüber hinaus werden die Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern ausgeweitet. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss nach dem Bundestag allerdings noch der Bundesrat zustimmen.