Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Ampel gelb (Gesetzesentwurf, Referentenentwürfe, Bundesratsinitiative):

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

 

  • Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 dem Regierungsentwurf für das ehemals als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnete Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.
  • Im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung hält der Gesetzgeber an der verhaltensbezogenen Prävention daran fest, dass die Zertifizierung von Maßnahmen künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG sein soll.
  • Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem Referentenentwurf ist die Umsetzung der bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerten Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.
  • Im Gesetz wird der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG neu gefasst. In der Praxis sollen in Zukunft zwei unterschiedliche Regelungen - abhängig von der zeitlichen Anschaffung des Fahrzeugs – angewandt werden:
  • Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt eine Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf die Hälfte des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
  • Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, gilt der bisherige sogenannte Nachteilsausgleich unverändert weiter.
  • Über die Verweise auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder 3 EStG gilt die Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auch für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Abs. 2 Satz 2 (geldwerter Vorteil für die private Nutzung), Satz 3 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) EStG.

Quelle: Bundesregierung

 

Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung

 

  • Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat den Entwurf für die "10. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" veröffentlicht. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2019 werden auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2017 bis zum Juni 2018 festgelegt.
  • Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,2 % gestiegen. Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung im Rahmen der jährlichen Anpassung von 246 Euro auf 251 Euro im Jahr 2019 angehoben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
  • Dieser Gesamtwert setzt sich zusammen aus den Teilwerten:
  • Frühstück von 53 Euro (2018: 52 Euro),
  • Mittagessen von 99 Euro (2018: 97 Euro) und
  • Abendessen von 99 Euro (2018: 97 Euro); (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV).
  • Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Mieten hat sich im maßgeblichen Zeitraum um 2,1 % erhöht. Dementsprechend wird der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft von monatlich 226 Euro in 2018 auf 231 Euro in 2019 angehoben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV). Auch die in § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV genannten Werte für den Quadratmeter (qm) werden entsprechend erhöht:
  • Von 3,97 Euro pro qm auf 4,05 Euro pro qm und
  • von 3,24 Euro pro qm auf 3,31 pro qm bei einfachster Ausstattung.

Quelle: Referentenentwurf 10. Verordnung zur Änderung der SvEV vom 24.07.2018

 

Referentenentwurf Rechengrößen 2019

 

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte am 06.09.2018 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019.
  • Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
  • Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im Bundesgebiet 2,52 %, in den alten Bundesländern 2,46 % und in den neuen Bundesländern 2,83 %. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.
  • Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.
  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat).
  • Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw.4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).
  • Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die - genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) - bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

 

Bundesratsinitiative für Steuerfreiheit von Jobtickets

 

  • Steuerfreiheit für das Jobticket - das ist die Forderung von Hessens Finanzministerium und Baden-Württembergs Finanzministerium.
  • Gewährt bislang ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein kostenloses oder verbilligtes Jobticket, so ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil (die Kostenersparnis des Arbeitnehmers für die Fahrkarte) zu versteuern. Zum Ausgleich gibt es nur die 44 Euro-Freigrenze, so sie nicht schon anderweitig belegt ist. Weil der Arbeitgeber – neben den Kosten an die Verkehrsbetriebe – auch die Steuer an das Finanzamt zahlen muss, verteuert sich die Gewährung von Jobtickets. Dies macht das Jobticket aus Unternehmenssicht unattraktiv – vor allem bei höheren Zuschüssen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung verweigern. Dann jedoch muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil individuell im Rahmen seiner Steuererklärung versteuern. Dies führt zu zusätzlichen Belastungen für den Arbeitnehmer, die seine Vorteile aus dem Jobticket deutlich verringern.
  • Die beiden Bundesländer fordern, dass der geldwerte Vorteil nicht mehr versteuert werden muss – weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer. Eine eigenständige Steuerfreistellung macht das Jobticket für Unternehmen attraktiver. Damit besteht auch die Chance, dass manche Arbeitgeber den Zuschuss für die Fahrkarte erhöhen und mehr Menschen auf Bus und Bahn umsteigen. Bisher ist für viele Firmen die Freigrenze von 44 Euro zugleich der Maximalbetrag, mit dem sie das Jobticket unterstützen. Und es ist ein Baustein, um Schadstoffe in der Luft weiter zu reduzieren. Da auch viel Verwaltungsarbeit entfällt, reduziert das auch den Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung.

Quelle: Pressemitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen vom 06.09.2018 und Pressemitteilung Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg vom 06.09.2018