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Betriebsvereinbarung; Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 4/19 -:

 

1. Die Betriebsvereinbarung hat den Charakter eines privatrechtlich kollektiven Normenvertrags der Betriebsparteien. Sie gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Damit entfaltet sie unabhängig vom Willen des einzelnen Arbeitnehmers gesetzesgleich Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Rn. 14).

 

2. Eine von § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abweichende Geltungsanordnung können die Betriebsparteien nicht regeln. Deshalb können sie das Inkrafttreten einer von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an ein Quorum vertraglicher Zustimmungen der Normunterworfenen binden (Rn. 25).

 

3. Eine solche Gestaltung verstößt zudem gegen das betriebsverfassungsrechtliche Strukturprinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat (Rn. 26).

 

4. Die unzulässige Verknüpfung des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung mit dem Erreichen einer bestimmten Zustimmungsquote bewirkt die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung (Rn. 29).