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Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 17.04.2019 – 7 AZR 323/17 -:

1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist in verfassungskonformer Auslegung auszuschließen in Fällen, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (Rn. 17 ff.).

2. Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurück, ist dies kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (Rn. 24 f.).