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Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 12.06.2019 – 7 AZR 429/17 -:

1. Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift nicht, wenn seine Anwendung für die Parteien unzumutbar wäre. Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist in diesem Fall im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift einzuschränken (Rn. 16 f).

2. Das Verbot ist unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von etwa neun Jahren nicht (Rn. 18 f., 26).

3. Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur gering­fügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit, kann dies die Annahme rechtfertigen, das Verbot der sachgrundlosen Befristung sei nicht
erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten (Rn. 28 ff.).