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Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

OS 2: Bestätigung von BAG 18.01.2006 – 7 AZR 178/05 –
OS 3: Bestätigung und Fortführung von BAG 14.12.2016 – 7 AZR 49/15 -; 11.02.2015 – 7 AZR 17/13; 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06 -

 

Nachfolgend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 12.06.2019 – 7 AZR 548/17 -:

1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung knüpft an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses an. Das Arbeitsverhältnis entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründet werden sollen, also im Regelfall erst mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Daher steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund nicht entgegen, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat (Rn. 10).

2. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nur dann zulässig, wenn dem Ausgangsvertrag, um dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegengestanden hat (Rn. 14).

3. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat (Rn. 20).