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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Ausschlussfristen; Mindestlohn

Abschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 -:

1. Tarifliche Ausschlussfristen sind Vereinbarungen iSd. § 3 Satz 1 MiLoG (Rn. 22).

2. Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst, ist insoweit nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam, hat im Übrigen jedoch Bestand (Rn. 25).

3. Dass Tarifverträge den Beschränkungen des § 3 Satz 1 MiLoG unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG (Rn. 26 ff.).

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