Abschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 -:
1. Tarifliche Ausschlussfristen sind Vereinbarungen iSd. § 3 Satz 1 MiLoG (Rn. 22).
2. Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst, ist insoweit nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam, hat im Übrigen jedoch Bestand (Rn. 25).
3. Dass Tarifverträge den Beschränkungen des § 3 Satz 1 MiLoG unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG (Rn. 26 ff.).
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