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Arbeitskampf; Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 -:

1. Ein Arbeitgeber kann zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer mit dem Versprechen einer finanziellen Leistung von der Teilnahme am Streik abzuhalten und seinen Betrieb fortzuführen versuchen (Rn. 29 ff.).

2. Die einer solchen „Streikbruchprämie“ eigene Ungleichbehandlung von streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern ist aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Es handelt sich um ein zulässiges Kampfmittel der Arbeitgeberseite, dessen konkreter Einsatz am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (Rn. 32 und Rn. 46).

3. Der Zulässigkeit einer Streikbruchprämie stehen weder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG noch § 138 Abs. 1 BGB entgegen (Rn. 43 bis 45). Sie verbietet sich auch nicht aus konventionsrechtlichen Gründen (Rn. 50).