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Zweistufige Ausschlussklausel; Transparenzgebot

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 03.12.2019 – 9 AZR 44/19 -:

1. Eine Forderung, die der Schuldner vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt hat bzw. deren Erfüllung er zugesagt hat, muss vom Gläubiger nicht innerhalb einer vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Schuldner die Forderung später bestreitet (Rn. 19).

2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Ausschlussklausel, die in ihrer zweiten Stufe vom Anspruchsteller verlangt, den Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls auch dann gerichtlich geltend zu machen, wenn der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat, ist in rechtlicher Hinsicht irreführend und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Rn. 16).