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Zustimmungsersetzung; Eingruppierung; Kündigung einer Regelungsabrede; Nachwirkung

OS 1: Bestätigung von BAG 01.07.2009 – 4 ABR 17/08 –
OS 3: Bestätigung von BAG 23.08.2016 – 1 ABR 15/14 –
OS 5: Aufgabe von BAG 23.06.1992 – 1 ABR 53/91 -

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 13.08.2019 – 1 ABR 10/18 -:

1. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Anschluss an seine vorherige befristete Beschäftigung bedarf es keiner erneuten Eingruppierung, wenn dieser keine andere Tätigkeit aufnimmt und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist (Rn. 17, Rn. 20).

2. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat kein Recht, die Zustimmung zu einer Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine Regelungsabrede zu verweigern. Die Regelwerke, die den Betriebsrat zu einer Zustimmungsverweigerung berechtigten, sind dort abschließend aufgeführt. Eine analoge Anwendung der Norm auf Regelungsabreden scheidet aus (Rn. 30 ff.).

3. Die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung stellt im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das betriebliche System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist – ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer – betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, diese tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dies gilt auch nach Eintritt der Nachwirkung des Tarifvertrags (Rn. 38 f.).

4. Die Entscheidung des tarifgebundenen Arbeitgebers, die tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anzuwenden, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Rn. 39).

5. Gekündigte Regelungsabreden, die mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten betreffen, wirken nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind (Rn. 47 ff.).