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Zulassung der Revision; Urteilstenor; Berichtigung; Schadensersatz statt der Leistung; Arbeitnehmerhaftung; Grundsätze der privilegierten (beschränkten) Arbeitnehmerhaftung

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.03.2018 – 8 AZR 779/16 -:

1. § 64 Abs. 3a ArbGG schließt für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat, eine entsprechende Ergänzung des Urteilstenors im Wege des Berichtigungsbeschlusses unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass es dem Gesetzgeber mit der in § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG bestimmten Antragsfrist von zwei Wochen ab der Verkündung des Urteils darum ging, möglichst kurzfristig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, muss das Landesarbeitsgericht allerdings den Parteien bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen und seine Absicht, das Urteil entsprechend zu berichtigen, offenbart haben.

2. Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, setzt eine Ergänzung des Urteilstenors im Wege des Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO grundsätzlich voraus, dass diese Tatsache aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen – selbst für Dritte ohne weiteres deutlich – hervorgetreten ist.

3. Der Senat hat es offengelassen, ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn die Richter, die an der Entscheidung, die Revision zuzulassen, mitgewirkt haben, einen entsprechenden Berichtigungsbeschluss fassen.

4. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung ua. entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

5. § 281 BGB findet auch auf schuldrechtliche Rückgewähransprüche Anwendung. Die Bestimmung gibt dem Gläubiger unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat, die Möglichkeit, zum Schadensersatz überzugehen.

6. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf das positive Interesse gerichtet. Danach ist der Gläubiger wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

7. Die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung kommen nur bei einem betrieblich veranlassten Handeln des Arbeitnehmers zur Anwendung. Das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung stellt sicher, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird.